AGB's-Lift

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CITYRENT für Möbelliftvermietung mit Bedienung

Allgemeines
Die Firma CITYRENT vermietet Möbellift/e mit Bedienpersonal an Kunden.

1.Gegenstand des Vertrages

Der Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Möbelliftgestellung mit Personal zum Zwecke der Unterstützung von Umzügen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist der Transport von Umzugsgütern außerhalb des Bereiches des Möbelliftes. Ein Transport von Möbeln oder in der Art ähnlichen Materialien durch den Bediener des Möbelliftes ist nur im Bereich des Möbelwagens zulässig. Die Bedienung des Möbelliftes ist alleine den Mitarbeitern der Firma CITYRENT vorbehalten. Das Sichern der Umzugsgüter gehört zu den Obliegenheiten des Kunden.

2.Durchführbarkeit des Einsatzes von Möbelliften

Der Einsatz von Möbelliften kann nicht durchgeführt werden bei: nicht ausreichendem Abstand zu Bäumen, Leitungen aller Art o. ä. Behinderungen In jedem Fall muss der Einsatz ohne Gefahr für Personen und Sachen durchgeführt werden können. Ist die Aufstellung des Möbelliftes nur mit Gefahr möglich, kann der Einsatz des Möbelliftes nicht durchgeführt werden. Es gilt: Auch bei vorheriger schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Firma CITYRENT kann ein Einsatz jederzeit bei Gefahr für Personen oder Sachen ohne die Möglichkeit der Schadenersatzerhebung gegen die Firma CITYRENT abgebrochen werden. Ein Einsatz des Möbelliftes ist bei Windstärke 5 – 7 nicht mehr möglich. Ein Abbruch der Arbeit des Möbelliftes liegt im ermessen des Liftführers.

3. Einsatzfläche zur Aufstellung von Möbelliften

Der Auftrag ist ausschließlich durch Schriftform fixiert. Mündliche Auftragserweiterungen, sind nicht gültig. Werden Auftragserweiterungen auch hinsichtlich der Verlängerung der Mietzeit des Möbelliftes beauftragt, so gelten für die Erweiterungen die gleichen Vertragsbedingungen, auch hinsichtlich der Zahlungen fälliger Entgelte. Kosten für die Einholung von Genehmigungen trägt der Kunde gemäß Aufwand.

4. Zusätzliche Leistungen

Der Auftrag ist ausschließlich durch Schriftform fixiert. Mündliche Auftragserweiterungen, sind nicht gültig. Werden Auftragserweiterungen auch hinsichtlich der Verlängerung der Mietzeit des Möbelliftes beauftragt, so gelten für die Erweiterungen die gleichen Vertragsbedingungen, auch hinsichtlich der Zahlungen fälliger Entgelte. Kosten für die Einholung von Genehmigungen trägt der Kunde gemäß Aufwand.

5. Weisungen

Den Weisungen des Personals der Firma CITYRENT ist unbedingt folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Abbruch des Einsatzes führen

6. Gefahrenbereich

Ein Aufenthalt im Gefahrenbereich sowie ein Betreten des Möbelliftes sind nicht gestattet.

7. Sicherung besonders Transportempfindlicher Güter

Der Kunde ist verpflichtet, dass Umzugsgut fachgerecht für den Transport mit dem Möbellift zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Vermieter bzw. das Personal der Firma CITYRENT nicht verpflichtet.

8. Überladung des Möbelliftes

Der Kunde ist verpflichtet das Höchstgewicht zur Beladung nicht zu Überschreiten. Das Personal der Firma CITYRENT teilt dem Kunden vor Beginn der Arbeiten das höchstzulässige Gewicht für Transporte mit dem Möbellift mit. Sollte der Kunde den Möbellift jedoch trotzdem überladen, so werden hieraus entstehende Schäden, gegenüber dem Kunden, als Schadenersatzforderungen geltend gemacht.

9. Be- oder Entladung des Möbelliftes durch den Kunden

Be- oder Entlädt der Kunde oder seine Weisungsbefugten den Möbellift selber, hat dieser keinen rechtlichen Anspruch auf Entschädigung die durch Unfälle, Beschädigung der Möbel oder anderer Dinge die mit dem Möbellift Transportiert werden. Der Kunde hat für ausreichende Sicherheit des zu transportierenden Gutes in ausreichenden Maß zu sorgen. ggf. müssen weitreichende Sicherungsmaßnahmen um die Umgebung des Möbelliftes durch den Kunden vorgenommen werden. Die Bedienung des Möbelliftes unterliegt in allen Fällen nur dem Personal der Firma CITYRENT.

10. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Vermieters ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

11. Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes

Der Rechnungsbetrag über die vereinbarte Mietzeit oder ggf. verlängerte Mietzeit des Möbelliftes ist sofort nach Beendigung des Einsatzes fällig in Bar. Andere Zahlungsmethoden werden nur nach Schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Für die Abrechnung des Einsatzes gilt: 2,0 Stunden Mindesteinsatz. Weiteres siehe Preisliste. Trinkgelder sind mit der Rechnung des Vermieters nicht verrechenbar. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Vermieter berechtigt den Einsatz des Möbelliftes anzuhalten oder abzubrechen. Das HGB bei Kaufleuten sowie das BGB bei Privatkunden findet entsprechende Anwendung. Bei Verzug ist ein Zinssatz von 5,0 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart. Ein Zahlungsverzug ist per sofort gegeben, wenn der Kunde nicht wie vereinbart zahlt.

12. Auftrag - Auftragsstornierung

Ein Auftrag kommt erst nach Schriftlicher Auftragserstellung und nach dessen Bestätigung durch die Firma CITYRENT zustande. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. Dieses hat jedoch in schriftlicher Form zu erfolgen bis 14 Tage vor Auftragsbeginn. Als Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Kündigt der Auftraggeber jedoch nach der festgelegten Frist, so werden ein Drittel der vereinbarten Entgelte fällig.

13. Entgelte bei Abbruch des Einsatzes

Wird der Einsatz des Möbelliftes aufgrund der Nichteinhaltung der Weisungen des Personals abgebrochen, ist das vereinbarte Entgelt für die gesamte Einsatzzeit zu zahlen. Wird der Einsatz aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. plötzlich eintretenden schlechtem Wetters abgebrochen, so ist nur die tatsächliche durchgeführte Arbeitsleistung in Stunden, mindestens jedoch 1,0 Arbeitsstunden zzgl. An – und Abfahrt zu zahlen. Ist eine Möbelliftgestellung nicht möglich, obwohl der Kunde entsprechend beauftragt hat, so hat der Kunde jedoch mindestens 2,00 Einsatzstunden zzgl. der An – und Abfahrt zu zahlen.

14. Schadensersatz

Die Firma CITYRENT haftet nicht bei Verspätungen die durch Stau, Straßensperrungen, Glatteis o. ä. Eine Schadensersatzleistung ist weiterhin ausgeschlossen bei nicht vorhersehbaren Schäden am Möbellift, so dass ein Einsatz nicht oder aufgrund von notwendigen Reparaturen nicht vollständig durchgeführt werden kann. In allen Fällen ist der zu leistende Schadensersatz der Firma CITYRENT auf 50.- EUR - (Fünfzig) - je Einsatz begrenzt.

15. Gerichtstand

Der Gerichtstand für alle Seiten ist Köln.

16. Vereinbarung deutschen Rechts

Es gilt Deutsches Recht.

17. Salvatoresche Klausel

Verstößt ein Punkt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht, so gelten die anderen Punkte unbeschadet weiter.

Köln, Februar 2009







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