Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurück zu geben, d.h. dem Zustand bei der Überlassung der Wohnung entsprechen, abgesehen von vertragsgemäßer Abnutzung (vgl. BGH NJW 02, 3234). Das bedeutet, dass Sie denselben Zustand herzustellen haben, in dem Sie die Wohnung übernommen haben.
Eine “Endreinigung” ist zumutbar für z. B. Fenster, Küche nebst Möbel, Spinnweben, WC, Wanne, Abflüsse, etc..
Nicht zumutbar ist die Reinigung eines textilen Fußbodenbelages, hier reicht ein Staubsauger aus.![]()
Ohne Übernahmeprotokol sind Sie im Zweifel in der Beweispflicht dafür, dass Zustand bei Ein- und Auszug übereinstimmten.
WICHTIG: eine Endreinigung in der Schweiz ist NICHT mit der Endreinigung in Deutschland zu vergleichen!!!
Unser Unternehmen übernimmt (nach Vereinbarung) die Endreinigung nach dem Umzug und erspart dadurch den unnötigen Ärger um die Kaution mit dem Vermieter.